Allgemeine Geschäftsbedingungen der
spemotec GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma spemotec GmbH & Co. KG gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 I BGB. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden.

Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

Im Weiteren finden Geltung, die hier benannten jeweilig einschlägigen besonderen Vertragsbedingungen für Werk- und Kaufverträge (BVB-WK) und Arbeitnehmer-überlassungsverträge (BVB-AÜ). Diese können jederzeit bei der spemotec GmbH & Co. KG angefordert werden bzw. kann Einsicht in die in den Geschäftsräumen der spemotec GmbH & Co. KG ausgehangenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genommen werden bzw. kann unter www.spemotec.com von diesen Kenntnis genommen werden.


Angebot und Auftrag

Angebote der spemotec GmbH & Co. KG sind unverbindlich, es sei denn, auf dem Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist gewährt. Der Vertrag kommt zustande, wenn ein verbindliches Angebot fristgemäß angenommen wurde oder ein unverbindliches oder verfristetes Angebot von der spemotec GmbH & Co. KG angenommen und mit der Erfüllung der Leistung begonnen wurde.

Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Alle Angebote basieren - soweit nicht anders vereinbart - auf einer störungsfreien Durchführung der Lieferungen bzw. Leistungen. Grundlage eines Angebotes und Vertrages sind das Nichtbestehen von außergewöhnlichen Umständen und Bedingungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistung, es sei denn, es wurde auf das mögliche Bestehen solcher Umstände schriftlich hingewiesen. Wird die spemotec GmbH & Co. KG in der Durchführung des Auftrages behindert, so kann diese nach Anzeige der Behinderung die Kosten der Behinderung und Schadenersatz (Wartezeiten, entstehende Mehrkosten sowie möglicherweise zusätzliche An- und Abreisen) geltend machen, sofern der Grund der Behinderung in der Sphäre der anderen Partei zu finden ist.

Zusatzaufträge sind mit der spemotec GmbH & Co. KG vorher schriftlich zu vereinbaren. Die Zustimmung erfolgt ausschließlich durch vertretungsberechtigte Geschäftsführer/ Prokuristen oder ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigte Mitarbeiter.


Preise, Liefer- bzw. Leistungsumfang, Fristen

Angegebene Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, diese sind explizit schriftlich vereinbart. Die angebotenen Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich in Euro und netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zu dem bei Lieferung bzw. Leistung jeweils gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet. Sollten sich Änderungen zum vertraglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfang oder zum Montageablauf ergeben, behält sich die spemotec GmbH & Co. KG Preisanpassungen vor.

Ist eine Leistungs- oder Lieferzeit verbindlich vereinbart und ist der Unternehmer mit der Erbringung seiner Leistung im Verzug, so haftet er bei Überschreitung der Frist für Schadenersatz, wenn er den Verzug zu vertreten hat. Es kann eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Arbeitswoche der Verspätung, jedoch insgesamt höchstens 5 % vom Wert der verspäteten Leistung verlangt werden.

Die Lieferfrist ist eingehalten, sofern der Liefergegenstand vor Ablauf der Frist so wie dieser geschuldet war, das Werk des Lieferanten verlassen hat oder dessen Versandbereitschaft in Textform angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Zugang der Aufforderung zur Abnahme maßgebend.

Wird die von der spemotec GmbH & Co. KG geschuldete Lieferung bzw. Leistung zwingend - durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände - verzögert (unabwendbare Ereignisse, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Wir unterrichten den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich.

Sollten Verzögerungen seitens des Auftraggebers (z.B. Materiallieferung, bauliche Maßnahmen etc.) eintreten, so hat uns dieser ebenfalls von der Verzögerung unverzüglich zu unterrichten. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich ebenfalls um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.


Erfüllungsort/ Gefahrübergang

Sofern sich aus den Umständen (z.B. Reparaturen am Sitz des Vertragspartners, Arbeitnehmerüberlassung etc.) nichts anderes ergibt oder etwas anderes vereinbart ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz der spemotec GmbH & Co. KG; es sei denn, die geschuldete Leistung ist der Natur der Sache nach an einem anderen Ort zu erbringen. Der Gefahrübergang des zufälligen Unterganges der Sache richtet sich bei Werkverträgen nach den gesetzlichen Regelungen.


Haftung

Die Haftung der spemotec GmbH & Co. KGauf Schadenersatz gegenüber dem Unternehmer, auch für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers sowie deren leitende Angestellte und gesetzliche Vertreter. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie bei der Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten, also Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf - also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Bei Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für von Dritten verursachte Schäden wird keine Haftung übernommen. Das Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt.

Die spemotec GmbH & Co. KG haftet nicht für Transportschäden während eines Speditionsauftrages. Die spemotec GmbH & Co. KG schließt auf Wunsch separate Transportversicherungen für den Unternehmer ab. Die Versicherungsprämie ist durch den Unternehmer zu tragen.


Kündigungsrechte

Der Unternehmer ist jederzeit zur Kündigung (Stornierung) berechtigt. Im Falle der Kündigung ist die spemotec GmbH & Co. KG berechtigt, die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung wie folgt zu verlangen:

- zwischen der 8. bis zur 4. Woche vor dem vereinbarten
   Liefertermin in Höhe von 25 %,

- zwischen der 4. bis zur 2. Woche vor dem vereinbarten
   Liefertermin in Höhe von 50 %,

- zwischen der 2. bis zur 1. Woche vor dem vereinbarten
   Liefertermin in Höhe von 75 %.

Ab dem 6. Tag vor dem vereinbarten Liefertermin stellt die spemotec GmbH & Co. KG 100 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung.

Der Nachweis höher ersparter Aufwendungen bleibt dem Unternehmer unbenommen. Nicht stornierbare Leistungen Dritter sind in voller Höhe zu erstatten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Liegt der wichtige Grund in der Person des Unternehmers, gilt obiger Abrechnungsmaßstab entsprechend. Liegt der wichtige Grund in der Person der spemotec GmbH & Co. KG, so ist die Kündigung erst wirksam, wenn die spemotec GmbH & Co. KG zuvor entsprechend schriftlich zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist aufgefordert wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.


Zahlung und Aufrechnung/Zurückbehaltung

Die vereinbarte Vergütung ist ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch im Falle der Abnahme einer Teilleistung, für die auf den abgenommenen Teil anfallende Vergütung. Befindet sich der Unternehmer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie einen Verzugsschaden in Höhe von pauschal EUR 40,00 verlangen. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch aus abgetretenem Recht, ist für den Unternehmer ausgeschlossen.

Wir sind jederzeit berechtigt, sofort fällige Abschlagszahlungen i.S.d. § 632a BGB oder Vorkasse zu verlangen.


Eigentumsvorbehalt

Sofern die spemotec GmbH & Co. KG Waren liefert, behält sie sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor; dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. spemotec GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Unternehmer sich vertragswidrig verhält.

Der Unternehmer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Unternehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Unternehmer die spemotec GmbH & Co. KGunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Unternehmer für den uns entstandenen Ausfall.

Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Unternehmer bereits jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der spemotec GmbH & Co. KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die spemotec GmbH & Co. KG wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets namens und im Auftrag der spemotec GmbH & Co. KG. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Unternehmers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, der spemotec GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die spemotec GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Sofern die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Unternehmer der spemotec GmbH & Co. KG anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diese verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Unternehmer tritt dieser auch solche Forderungen an die spemotec GmbH & Co. KG ab, die ihm durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die spemotec GmbH & Co. KGnimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

Die spemotec GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt


Datenschutz

Die spemotec GmbH & Co. KG erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere ist die spemotec GmbH & Co. KG berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Unternehmer erhaltenen Daten unter Beachtung der Vorgaben der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu speichern. Im Einzelnen willigt der Unternehmer darin ein, dass die vom Unternehmer gemachten Angaben zu Unternehmensdaten und Ansprechpartnern des Unternehmers sowie entsprechende vom Unternehmer mitgeteilte Aktualisierungen gespeichert und bearbeitet werden.

Gerichtsstandsvereinbarung/ Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstigen internationalen Privatrechts. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, an der Schaffung von Regelungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das gleiche gilt bei Vorhandensein einer Lücke, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ergänzen und zu schließen ist.



2. Werk- und Kaufverträge

Es gelten zusätzlich unsere besonderen Vertragsbedingungen für Werk- und Kaufverträge (BVB-WK).


Abnahme

Der Unternehmer ist verpflichtet, die von der spemotec GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung abzunehmen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, z.B. bestimmungsgemäßer Gebrauch, erklärte Abnahme gleich. Dies gilt auch für Teilleistungen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Unternehmer nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.


Mängelansprüche

Die Ware ist vom Unternehmer bei Übergabe zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Bei nachweisbaren Mängeln kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung nach seiner Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie Schadenersatzansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der spemotec GmbH & Co. KG und ihrer Subunternehmer beruhen.

Eine bestimmte Beschaffenheit der Ware i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB wird nicht vereinbart. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, EN- oder andere technische Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB.


Arbeitsdurchführung

spemotec GmbH & Co. KG führt die Montagearbeiten in der Regel selbständig unter Stellung eigenen Aufsichtspersonals, Handwerkszeug und üblicher Hilfsmittel durch. spemotec GmbH & Co. KG ist berechtigt für Lieferungen und Leistungen Subunternehmer einzuschalten. spemotec GmbH & Co. KG kann für die Beistellung von Hebezeugen und die Beförderung von Maschinen und Anlagen Spezialunternehmen beauftragen. Die Arbeiten auf den Baustellen werden in firmeneigenen Arbeitsanzügen durchgeführt. Diese Anzüge tragen den Schriftzug von spemotec GmbH & Co. KG. Die spemotec GmbH & Co. KG sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zur Unfallverhütung. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns spezielle Anforderungen zu Sicherheitsvorschriften vor Auftragserteilung bekannt zu geben. Der Auftraggeber hat spemotec GmbH & Co. KG alle Informationen, die für die ordentliche und fachgerechte Lieferung und Leistung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt für freien und ungehinderten Zugang zu den Montageflächen sowie dafür, daß die Montageflächen in einem montagefähigen Zustand sind.



3. Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Es gelten zusätzlich unsere besonderen Vertragsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge (BVB-AÜ).

Die spemotec GmbH & Co. KG haftet unbeschadet sonstiger hier benannten oder gesondert vereinbarten Haftungsregelungen nur für die Auswahl der betroffenen überlassenen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer darf nur für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten eingesetzt werden. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die andere Partei den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadenersatz geltend machen. Es wird für den Fall der Übernahme oder Anstellung des überlassenen Arbeitnehmers, aus welchem Grund auch immer, eine Vermittlungsgebühr zugunsten der spemotec GmbH & Co. KG nach den Regelungen der BVB-AÜ vereinbart.

Stand: Mai 2018
spemotec GmbH & Co. KG, Dresden